Skip to main content
Wikora GmbH logo

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich
Sämtliche Verkäufe erfolgen zu den nachstehenden Vereinbarungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten. Abweichende Vereinbarungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Änderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sind vorbehalten.

2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Angaben in Katalogen, Prospekten und Preislisten sind unverbindlich, da konstruktive Änderungen vorbehalten sind.

3. Aufträge
Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere soweit sie von unseren Bedingungen abweichen, werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung rechtsverbindlich. Die Auftragsbestätigung wird mit Zugang beim Vertragspartner wirksam. Bei sofortiger Ausführung des Auftrags ersetzt die Rechnung die Auftragsbestätigung. Für das Ausland gekaufte Ware darf nur in das von uns angegebene Land geliefert und nicht im Inland verwendet werden. Die direkte oder indirekte Weiterleitung der im Inland gekauften Ware in das Ausland ist untersagt. Allgasgeräte dürfen nur an die vom örtlichen Gasversorgungs-Unternehmen lizenzierten Fachbetriebe verkauft werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung sind wir berechtigt, den Vertragspartner auf den im konkreten Fall uns entgangenen Gewinn in Anspruch zu nehmen und eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen. Wird die Ware an einen anderen Ort oder eine andere Adresse als in der Rechnung angegeben verbracht, so sind alle Vergünstigungen, die dem angegebenen Empfänger gewährt worden sind, zuzüglich EUR 100,– je Geräteeinheit, mindestens aber der doppelte Wert der Vergünstigung zurückzuerstatten. Bei allen Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten ab Abschluss des Kaufvertrages behalten wir uns eine verhältnismäßige Preiserhöhung vor, wenn nach Abschluss des Kaufvertrages Werkstoffpreis- oder Lohnerhöhungen eintreten oder sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die die Herstellung verteuern. Erhöhen sich die Materialpreise der Hauptkomponenten ferner um mehr als 5 % kann eine sofortige Preiserhöhung durchgesetzt werden.

4. Preise
Die Preise werden nach den Bedingungen unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste ermittelt und verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer ab Werk. Fracht und Verpackung werden gesondert zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Für Sendungen an dritte Empfänger sind wir berechtigt, einen Zuschlag in Höhe von 5 % des Warenwertes zu berechnen.

5. Lieferfrist
Angegebene Lieferfristen sind unverbindlich. Verspätete Lieferungen berechtigen nicht zur
Aufhebung des Auftrages oder zur Stellung von Schadensersatzansprüchen.  Teillieferungen sind zulässig. Bei verspäteter Lieferung ist der Käufer erst nach Inverzugsetzung und Einräumung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, insoweit die Ware nicht bis zum Fristablauf versandbereit gemeldet ist. Bei teilweisem Verzug ist ein Rücktritt vom gesamten Vertrag nur möglich, wenn die teilweise Erfüllung für den Käufer nicht von Interesse ist. Bei Verzugsschäden ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ereignisse höherer Gewalt, Kriegs- oder Belagerungszustände, behördliche Verfügungen, Unruhen, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Auslieferungs- oder Werkstoffmängel bei uns oder unseren Lieferwerken sowie alle Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigen uns unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.

6. Abnahme
Nicht rechtzeitig abgerufene Ware kann berechnet und zum Versand gebracht werden. Bei
Lagerung fertiger Ware sind wir berechtigt, Rechnungen zu erstellen und nach Zielablauf
Zahlung zu verlangen. Die weitere Lagerung erfolgt auf Kosten des Käufers und kann berechnet werden.

7. Versand und Gefahrenübergang
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch bei
Verlassen des Werkes oder Lagers geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Rücknahme von Einwegverpackung erfolgt nicht.

8. Gewährleistung – Garantie
Gewährleistung
Die Gewährleistung für unsere Produkte richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen
des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und des Konsumentenschutzgesetzes.
Behältervollgarantie
Daneben ersetzen wir im Rahmen unserer Behältervollgarantie bei Vorliegen eines
Mangels innerhalb von 1 Jahr ab Rechnungsdatum den Speicher inklusive der Austausch-,
Beschaffungs- und Nebenkosten. Bei Badeöfen und Druckboilern beläuft sich die
Behältervollgarantie auf 6 Monate nach Rechnungsdatum.
Behältergarantie
Im Anschluss an die Vollgarantie ersetzen wir im Rahmen unserer Behältergarantie bei
Vorliegen eines Mangels bei allen emaillierten Speichern innerhalb von weiteren 4 Jahren (in Summe 5 Jahre) und bei allen Hygienespeichern innerhalb von weiteren 9 Jahren (in Summe 10 Jahre) den Speicher. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung der Grenzwerte der gültigen Trinkwasserverordnung, der Nachweis der erstmals nach 2 Jahren und anschließend jährlich durchgeführten Anodenprüfung durch einen Fachbetrieb sowie der Nachweis des Anodenaustauschs gegen neue, original Wikora-Opferanoden durch einen Fachbetrieb.
Solarkollektoren
Für alle Solarkollektoren gilt eine separate Garantieerklärung.
Garantie für Zubehör und Ersatzteile
Für Zubehör und Ersatzteile leisten wir bei Vorliegen eines Mangels für 1 Jahr ab Rechnungsdatum kostenlosen Ersatz.
Alle weiteren Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Eine Störungsbeseitigung
oder eine Kostenübernahme, die durch Beschädigungen, unsachgemäße Installation, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, falsche Betriebsweise sowie vorschriftswidrige Bedienung entstehen, sind ausgeschlossen. Gewährleistung und Garantie erlöschen, wenn das Gerät durch den Einbau fremder Teile verändert oder nicht regelmäßig fachmännisch gewartet wird.
Erzeugnisse der Elektroindustrie
Gewährleistung und Garantie für Erzeugnisse der Elektroindustrie richten sich nach den vom ZentralverbandElektroindustrie (ZVEI) veröffentlichten Bedingungen. Teile, die einen
Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.

9. Mängelrügen - Rücksendungen

Die Ware ist vom Käufer unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu überprüfen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Eventuelle Beschädigungen sind auf dem zur Sendung gehörenden Lieferschein zu vermerken und uns umgehend zuzusenden. Transportschäden sind direkt beim Spediteur oder Frachtführer zu reklamieren. Unterbleibt die Untersuchung oder werden Mängel nicht innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich bei uns geltend gemacht, so ist jeder Anspruch aus Mängeln der Ware ausgeschlossen. Rücksendungen ohne unsere Freigabe oder unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen.

10. Zahlungsbedingungen
Die Preisstellung und Berechnung erfolgt in Euro ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt. Rechnungen sind – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist – innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Die Gefahr der Übermittlung des Rechnungsbetrages an uns oder die von uns beauftragte Zahlstelle trägt der Käufer. Die Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises ist erst erfüllt mit dem Eingang des Betrages bei uns, bei unserer Zahlstelle oder mit Eingang auf unser Postgiro- oder Bankkonto. Alle Kosten für die Übermittlung des Zahlungsbetrages an uns trägt der Käufer. Dies gilt insbesondere für Wechselspesen. Bei Zielüberschreitungen sind wir unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Bankzinsen zu berechnen. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Gutschriften für Schecks und Wechsel gelten stets vorbehaltlich der Einlösung und erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt auch bei unbefriedigenden Auskünften über die Vermögenslage des Käufers, wobei für bereits gelieferte Waren Zahlung vor Fälligkeit der Rechnung verlangt werden kann. Für den Beweis negativer Auskünfte genügen Auskünfte von Banken, der Schufa oder einer anerkannten Kreditauskunftei. Außerdem kann die Weiterveräußerung oder die Rückgabe des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers gefordert werden. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt in den genannten Fällen den Betrieb
des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen; die Wegnahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Für noch nicht abgewickelte Aufträge sind wir berechtigt, die
Zahlungsbedingungen zu ändern, Vorauszahlungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weiterhin steht uns das Recht zu, alle umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks unter Anrechnung aller Kosten sofort aus dem Verkehr zu ziehen. Aufrechnungen können nur vorgenommen werden, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Leistungs- und Zurückbehaltungsrechte aus früheren Verträgen sind ausgeschlossen. Eventuelle Gutschriften gelten stets als Verrechnungs-Gutschriften. Eine Rückzahlung ist ausdrücklich ausgeschlossen.

11. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zu völligen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtforderung Eigentum des Lieferwerks. Die Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Von etwaiger Pfändung durch Dritte hat der Käufer uns sofort Mitteilung zu machen und die zur Wahrung aller Rechte notwendige Hilfe zu leisten. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware schon vor fälliger Zahlung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern. Dafür tritt der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages alle aus einer Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware ihm zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Kaufpreises oder Rechnungsbetrages im voraus zur Sicherung an uns ab. Wir sind jederzeit berechtigt, Angaben über die Schuldner und die Einzelheiten der Forderungen zu verlangen und die Forderung der Drittschuldner selbständig einzuziehen. Solange der Käufer seinen Forderungen uns gegenüber nachkommt, ist er ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Der eingezogene Erlös steht uns im Falle eines
Zahlungsverzugs zu und ist an uns abzuliefern. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware
erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Zum
Fälligkeitszeitpunkt nichtbezahlt Ware kann jederzeit ohne Angabe von Gründen gegen
Gutschriftsanzeige zurückgefordert werden und ist dem Bevollmächtigten sofort auszuhändigen.

12. Erfüllungsort - Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers und Gerichtsstand für beide Teile ist
Hermaringen. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an einem anderen zulässigen
Gerichtsstand zu verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt
unter Ausschluss ausländischen Rechts nur deutsches Recht.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben diese Bedingungen im übrigen wirksam.

(Änderungen vorbehalten)

Einkaufsbedingungen

1. Geltung unserer Bedingungen

1.1. Unsere Bestellungen und Aufträge erfolgen ausschließlich zu unseren nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteile, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Aus der widerspruchslosen Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen kann unser Einverständnis mit anderslautenden Bedingungen des Lieferanten nicht abgeleitet werden.
1.2. Von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.


2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Der Lieferant ist an die Bedingungen seines Angebotes gebunden. Dazu gehören auch vom Lieferanten überreichte Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sowie Leistungs- und Lieferzeiten.
2.2. Bestätigt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb 10 Tagen ab Zugang, so sind wir zum Widerruf unserer Bestellung berechtigt, auch wenn die Bestätigung nach Ablauf der Frist bei uns eingeht.
2.3. Verträge aller Art sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich, fernschriftlich oder per Fax bestätigt werden.
2.4. Unabhängig davon, ob eine Bestellung erfolgt oder nicht, werden irgendwelche Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. nicht gewährt.


3. Preise

3.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise, Kosten für Verpackung, Verladung und Transport bis zu der angegebenen Versandanschrift oder Abholadresse sind in diesen Preisen enthalten. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
3.2. Falls bei Auftragserteilung der Preis nicht feststeht, ist er uns spätestens mit der Auftragsbestätigung anzugeben. Widersprechen wir nicht innerhalb von 10 Tagen, gilt der Preis als genehmigt.


4. Versand und Gefahrübergang

4.1. Am Tag des Versandes ist uns über jede Sendung eine Versandanzeige einzureichen, aus der die genaue Inhaltsangabe nach Artikel, Stückzahlen, Gewichten usw. ferner das Datum sowie die Nummer der Bestellung hervorgehen.
4.2. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr bleibt in jedem Fall bis zur Abnahme durch uns beim Lieferanten.
Unter „Abnahme“ durch uns ist auch, wenn die Lieferung aufgrund eines Kaufvertrages erfolgte, die bestimmungsgemäße Verwendung (z.B. Verarbeitung) der angelieferten Sache an der von uns angegebenen Versandanschrift bzw. im WIKORA-Werk zu verstehen.
4.3. Lkw-Transporte werden grundsätzlich nur montags bis donnerstags in der Zeit von 7.00 bis 12.00 und 13.00 bis 15.00 Uhr, Freitagvormittag nur nach besonderer Absprache angenommen.
4.4. Sofern die Lieferung ab Werk vereinbart wurde, sind die Frachtkosten vom Lieferanten vorzulegen und uns in Rechnung zu stellen oder bei Bahnsendung über die Stundungsrechnung der Bahn zu erheben. Der Frachtrechnung ist eine Kopie des Frachtbriefes beizufügen. Auch in diesem Fall erfolgt der Versand auf Gefahr des Lieferanten.


5. Liefertermin, Lieferverzug, höhere Gewalt

5.1. Die vom Lieferanten angegebenen Liefer- und Leistungszeiten beginnen mit Eingang unserer Bestellung bei dem Lieferanten. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten
Anschrift bzw. der Zeitpunkt der mangelfreien und schriftlichen Abnahme.
5.2. Der Lieferant ist zum Ersatz aller mittelbaren und unmittelbaren Verzugsschäden verpflichtet. Die Abnahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Die Geltendmachung eines uns entstandenen Verzugsschadens behalten wir uns vor.
5.3. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare, schwerwiegende und nicht in den Risikobereich nur einer Vertragspartei fallende Ereignisse befreien den Vertragspartner für die Dauer der
Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
5.4. Erkennt der Lieferant, dass die vereinbarten Termine oder Fristen, aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden können, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung fernschriftlich oder per Fax mitzuteilen. Verletzt er diese Verpflichtung, so hat er den uns dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
5.5. Wenn die vereinbarten Termine und Fristen aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist – in dringenden Fällen auch ohne Nachfristsetzung
– berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher und vertraglicher Ansprüche, nach unserer Wahl von Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5.6. Teilleistungen und Teillieferungen sind nur dann zulässig, wenn dazu unser Einverständnis erteilt worden ist.


6. Rechnungserteilung und Zahlung

6.1. Rechnung sind uns in doppelter Ausfertigung bei Versand oder Abholung der Ware, jedoch getrennt von dieser zuzusenden. Bestellnummer und Auftragsdatum sind in jeder Rechnung anzugeben.
6.2. Zahlungen erfolgen innerhalb 14 Tagen mit 3% Skonto, oder nach 60 Tagen rein netto, gerechnet jeweils ab Fälligkeit der Rechnung. Fällig sind die Rechnungen erst nach vollständiger Lieferung und Leistung. Sofern neben der eigentlichen Lieferung
und/oder Leistung vom Lieferanten Abnahmepapiere, Materialzeugnisse oder ähnliche Dokumente beizubringen sind, tritt Fälligkeit der Rechnung erst mit vollständigem Eingang dieser Unterlagen bei uns ein. Bei von dem Lieferanten zu erbringender Werksleistung wird dessen Rechnung erst fällig, wenn die Werkleistung schriftlich durch uns abgenommen wurde.
6.3. Im Fall der Durchführung von Reparaturen und/oder Montagearbeiten, die nach Stundenaufwand abgerechnet werden, muss der Aufwand für jeden Mitarbeiter in einem Rapportzettel festgehalten werden. Dieser ist nach Beendigung der Arbeiten
von der Geschäftsleitung oder einem Beauftragten abzuzeichnen.